[ Auszug: (1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des
Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft
verlangen. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]